Gerne erstelle ich Ihnen den Nachweis, ob die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109 für Ihr geplantes Gebäude erfüllt sind.
DIN 4109 regelt die bauaufsichtlich geforderte Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau. Die Anforderungen sind im Sinne des Gesundheitsschutzes definiert und dürfen nicht unterschritten werden. Privatrechtlich sind höhere Anforderungen einzuhalten, die im üblichen Wohnungsbau mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen.
Daher gilt ein erhöhter Schallschutz, nach den in der VDI-Richtline 4100 festgelegten Schallschutzstufen I bis III. Die Schutzstufe I entspricht in etwa DIN 4109. Die Schutzstufen II und III entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind demzufolge zu vereinbaren.
- Die Schallschutzstufe II ist von einer Wohnung zu erwarten, die in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügt. Angehobene Sprache aus fremden Räumen ist in der Regel wahrzunehmen, aber nicht zu verstehen.
- Die Schallschutzstufe III ist von einer Wohnung zu erwarten, die in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung (inkl. Der Lage) besonderen Komfortansprüchen gerecht wird. Angehobene Sprache aus fremden Räumen ist nicht zu verstehen.